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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sagt in § 4 und 5 zu der Ausbildungsordnung: Ausbildungsberufe werden durch Ausbildungsordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannt, die durch die Ausbildung zu erwerbenden Befähigungen werden durch die Ausbildungsordnung festgelegt. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Ausbildungsberufe sind in Deutschland die beruflichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses im dualen System erlernt werden können. § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. § 5 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre be 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Ver | |||